Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Lieferungen und Leistungen von uns an Unternehmer Anwendung. Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos durchführen. Auch in diesem Fall schließen unsere AGB die Bedingungen unserer Kunden aus.
- Angebote und Bestellungen (Vertragsabschluss)
Unsere Angebote sowie die in ihren Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben sind solange unverbindlich, als nicht im Rahmen einer Auftragsbestätigung von uns ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern sowie Änderungen der Leistungen und Preise im Falle von Wechselkurs- und Tarifänderungen bleiben vorbehalten. Metallzuschläge werden nach aktuellen Tagespreisen verrechnet.
Verträge auf Grund von Lieferaufträgen bzw. Bestellungen kommen erst nach Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausschließlich mit den darin festgelegten Spezifikationen rechtswirksam zustande. - Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen sowie sonstige im Rahmen der handelsüblichen Normen liegende Abweichungen an Qualität, Gewicht und Maßen gelten als vom Käufer genehmigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. - Preise
Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung und excl. Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager. - Zahlung und Fälligkeit
Mangels anderer Vereinbarung sind Zahlungen im Voraus zu leisten. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles werden gesetzliche Zinsen gemäß UGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind uns jedenfalls auch sämtliche Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Wechsel gelten nur zahlungshalber und werden von uns nicht an Zahlungs statt übernommen. - Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Wir sind berechtigt, am Liefergegenstand unser Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
Sollte der Kunde eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußern, so tritt er an uns im Vorhinein seine Ansprüche gegen den Dritten aus diesem Weiterverkauf ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Von Pfändungen oder anderen Maßnahmen zugunsten Dritter in Bezug auf unsere Vorbehaltsware sind wir unverzüglich schriftlich zu verständigen und umfassend zu informieren. - Lieferfristen
Die von uns angegebenen Lieferfristen (in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben etc.) sind unverbindlich. Die Haftung für Lieferverzug wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Keine Haftung wird für Verspätungen von Lieferanten übernommen.
Sämtliche Fälle höherer Gewalt (worunter auch Bewegungseinschränkungen aufgrund behördlicher Auflagen fallen) verlängern für deren Dauer und ihrer Nachwirkungen die Lieferfrist im erforderlichen Umfang und berechtigen uns bei nicht absehbarer Dauer oder erheblichen Auswirkungen der höheren Gewalt unter Ausschluss jeglicher Haftung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden uns jedoch nach unseren besten Kräften bemühen, die Liefertermine einzuhalten. - Einhaltung exportrechtlicher Vorschriften und Lieferantenerklärung
Sollten von uns gelieferte Waren vom Kunden in verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand exportiert werden, so ist für die Einhaltung aller exportrechtlichen Vorschriften der jeweilige Ausführer verantwortlich.
Unsere Waren werden generell ohne Lieferantenerklärung geliefert. Sollten Lieferantenerklärungen für unsere Waren benötigt werden, so muss uns dies bereits bei der Anfrage mitgeteilt werden. - Haftung und Mängel
Wir übernehmen keine Haftung für die Verwendbarkeit der gelieferten Waren zu einem bestimmten Verwendungszweck. Als Handelsunternehmen führen wir bei der uns gelieferten Ware nur eine optische Kontrolle durch. Wenn Sie spezifische Materialeigenschaften benötigen, muss von Ihnen eine spezifische Materialprüfung vor Einsatz der Waren durchgeführt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht möglich ist, jedenfalls aber vor Bearbeitung oder sonstiger Verwendung zu überprüfen und allfällige Mängel uns sofort schriftlich anzuzeigen. Wir übernehmen keine Haftung für jene Kosten oder Schäden, welche durch Bearbeitung und Verwendung mangelhafter Ware entstehen. Ausgeschlossen wird die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte). Die Gewährleistungsfrist endet 2 Jahre nach Lieferung. Einvernehmlich wird die Vermutungsregel des § 924 ABGB ausgeschlossen, ebenso wie die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge sind wir berechtigt, entweder die erforderlichen Verbesserungen an den gelieferten Waren durchzuführen, diese auszutauschen, eine dem Mangel entsprechende Preisminderung zu gewähren oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. - Compliance
Es werden von uns keine über die zwingenden geltenden österreichischen und europarechtlichen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Zusicherungen und Bestätigungen zur Beschaffenheit der Ware abgegeben, insbesondere auch nicht zu deren Herkunft, Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder zur Einhaltung anderer gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (beispielsweise zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Zielortes).
Compliancevorgaben oder -anforderungen des Kunden oder der Unternehmensgruppe des Kunden, die über die für uns zwingend geltenden österreichischen und europarechtlichen gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, werden von uns nicht akzeptiert. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser Compliance-System (siehe www.mertl.com/compliance-de/) - Befreiung von der Erfüllung
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche ein erhöhtes Kreditrisiko beim Kunden wahrscheinlich machen, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Sollten auftragsgemäß zu liefernde Waren nicht im Lager vorrätig sein und zum vereinbarten Preis nicht beschafft werden können, steht uns das Recht auf Rücktritt von allfällig zustande gekommenen Verträgen zu, ohne dass der Kunde hieraus irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen kann. - anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Normen. Die Anwendung des Uncitral-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Als Erfüllungsort wird Schwechat vereinbart. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für Schwechat vereinbart. - Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter www.mertl.com/dsg/.
Ausgabe 21. Mai 2024